Anglerverein „Röderaue“ Großenhain e.V.
Ordentliches Mitglied im Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Anglerverein „Röderaue“ Großenhain e.V.
(1) Er hat seinen Sitz in Großenhain und ist an die Adresse des 1.Vorsitzenden gebunden.
(2) Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter
NR.VR 12472 eingetragen.
(1) Er ist ordentliches Mitglied des Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden e.V.
(2) Der Anglerverein „Röderaue“ Großenhain e.V. ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Anglerverein „Röderaue“ Großenhain e. V. ist im Sinne eines Vereins ein Zusammenschluss von Angler, der sich zum Ziel gemacht hat, das waidgerechte Angeln zu vertreten und zu verbessern. Zweck des Vereines ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(2) Seine Ziele will er erreichen durch:
- Hege und Pflege des Fischbestandes in den zu betreuenden Gewässern des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V.
- Maßnahmen zum Schutz und Reinhaltung der Gewässer und angrenzende Bereiche
- Beratung und Schulung bzw. Fortbildung der Mitglieder, aber auch Bürger in Fragen des Umweltschutzes, des Naturschutzes sowie der waidgerechten Durchführung der Angelfischerei
- Mitarbeit in Gremien des Umwelt- und Naturschutzes
- Förderung der Vereinsjugend
- Förderung des Castingsport
- Förderung der Öffentlichkeitsarbeit über Aufgaben, Ziele, Maßnahmen und Erfolge des Anglerverein „Röderaue“ Großenhain e.V.
- Der Verein vertritt die Interessen der Angler in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Körperschaften
- Förderung von Veranstaltungen zur Durchführung der vorher genannten Ziele
- Anpachtung oder Erwerb von Gewässer
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ein Aufwandsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder in Form des Pauschalen Aufwendungsersatzes (z. B. Ehrenamtspauschale) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenze sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Entschädigungen können unter Beachtung der Höchstwerte des §3 Nr. 26a EStG im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gezahlt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer das 7. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes.
(2) Als fördernde Mitglieder können Personen jeden Alters aufgenommen werden. Sie erhalten keine Erlaubnisscheine.
(3)Mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten können Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren Mitglied im Anglerverein „Röderaue“ Großenhain e.V. werden. Mit der Unterschrift des Erziehungsberechtigten verpflichtet sich dieser, die Beiträge und Gebühren für das Kind zu zahlen.
(4)Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich hohen Verdienst um das Angeln sowie um den Verein gemacht haben.
(5) Die Mitgliedschaft im Anglerverein „Röderaue“ Großenhain e.V. ist beitragspflichtig.
(6) Die Höhe des Beitrages wird entsprechend der Erfordernisse auf Beschluss der Mitgliederversammlung und auf der Grundlage der Beitragsordnung des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V. festgelegt.
(7) Jedes Mitglied, außer Punkt (2), hat das Recht auf den Erwerb von Erlaubnisscheinen für Gewässer des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V. und des Gewässerfonds des Landesverband Sächsischer Angler e.V.. Voraussetzung ist der Besitz eines gültigen Fischereischeins entsprechend des Landesfischereigesetzes.
(8) Aufnahmegebühren werden vom Vorstand entsprechend der Notwendigkeit festgelegt.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet :
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss des Mitgliedes
(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen, wobei eine Frist von zwei Monaten zum Geschäftsjahresende einzuhalten ist. Das Mitglied hat alle Verpflichtungen gegenüber dem Anglerverein „Röderaue“ Großenhain e.V. zu erfüllen und nachzukommen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Höhe eines Jahresbeitrages über den Zeitraum von 12 Monaten im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse mitgeteilt werden.
(4) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied :
- Gegen die Regeln der Satzung oder gegen anerkannte Sitten und Fairness grob verstoßen hat
- Das Ansehen und die Interessen des Anglerverein „Röderaue“ Großenhain e.V. schwer geschädigt hat
- Wegen Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist
- Gegen fischereiliche Vorschriften des Anglerverein „Röderaue“ Großenhain e.V. verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat
- Gegen gesetzliche Bestimmungen des Umweltschutzes verstoßen hat
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen möglich. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Anglerverein „Röderaue“ Großenhain e.V.. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere, Abzeichen und der Gleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben. Beitragsrückstände und fehlende Umlagen sind zu zahlen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht an Versammlungen und Veranstaltungen des Anglervereins „Röderaue“ Großenhain e.V. teilzunehmen. Alle Mitglieder erhalten eine Mitgliedskarte des Landesverband Sächsischer Angler e.V. Jedes Mitglied hat ein Recht auf Unterstützung und Förderung im Rahmen der Satzung.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten
- Den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich gegenüberauf Verlangen auszuweisen und deren Anordnung zu befolgen
- Die Satzung einzuhalten, nach besten Kräften an der Erfüllung der Aufgaben mitzuhelfen, die Beschlüsse des Vereins zu befolgen und zu fördern.
- Die fälligen Gebühren und Beiträge, gemäß den „Beschlüssen und Festlegungen“ der Mitgliederversammlung, sind ohne besondere Aufforderung, im Voraus, an den Anglerverein „Röderaue“ Großenhain e.V. zu entrichten. Stichtag ist der 31.12. des auslaufenden Jahres, danach ist das Mitglied ohne Mahnung in Verzug
- Änderungen, insbesondere Adressänderung, unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die im Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden e.V. und dem Anglerverein „Röderaue“ Großenhain e.V. festgelegten Gebühren und Beiträge sind im Voraus an den Anglerverein „Röderaue“ Großenhain e.V. jährlich zu entrichten. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige finanzielle Verpflichtungen innerhalb des Geschäftsjahres nicht durch Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.
§ 6 Disziplinarstrafen
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung Disziplinarmaßnahmen verhängen. Diese sind:
- Zeitweilige Entziehung von Rechten des Anglerverein „Röderaue“ Großenhain e.V. oder des Erlaubnisscheines in allen oder nur bestimmten Gewässern.
- Verweis mit oder ohne Auflagen
- Verwarnung mit oder ohne Auflagen
- Mehrere der vorgenannten Möglichkeiten nebeneinander
- Strafen entsprechend der Richtlinien des Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden e.V.
Die Disziplinarmaßnahmen treten durch Beschluss des Vorstandes in Kraft. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen möglich. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 7 Organe des Anglerverein „Röderaue“ Großenhain e.V.
Organe des Anglerverein „Röderaue“ Großenhain e.V. sind:
1. der Vorstand
2. die Jahreshauptversammlung
Zu 1. Der Vorstand besteht aus:
- dem 1.Vorsitzenden
- dem 2.Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Gewässerwart
- Sportwart
- Grundmittelwart
- Geschäftsführender Vorstand im Sinne §26 BGB sind der 1. und 2.Vorsitzende. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt. Der 1.Vorsitzende ist berechtigt, die in seiner Funktion obliegenden Aufgaben auf dem 2.Vorsitzenden zu delegieren. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Anglervereins „Röderaue“ Großenhain e.V., soweit diese nicht nach Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderer Organe vorbehalten ist.
- Der 1. Vorsitzende des Anglerverein „Röderaue“ Großenhain e.V. überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
- Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei Erledigung der Obliegenheiten des Anglerverein „Röderaue“ Großenhain e.V. mitzuwirken.
- Die Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks gerichtet sein.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
- Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1.Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
Zu 2.
In jedem Geschäftsjahr muss eine Jahreshauptversammlung stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden während einer Frist von einem Monat einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Einladungen muss die Tagesordnung enthalten, sie hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Vorsitzenden, Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.
§ 8 Kassenprüfer
Für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstandes werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Anglerverein „Röderaue“ Großenhain e.V. bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und der Buchführung zu überzeugen, am Jahresschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung vorzutragen.
§ 9 Auflösung des Anglervereins „Röderaue“ Großenhain e.V.
Der Anglerverein „Röderaue“ Großenhain e.V. kann nur auf Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich.
In Falle der Auflösung oder Aufhebung des Anglervereins „Röderaue“ Großenhain e.V. oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Anglervereins „Röderaue“ Großenhain e. V., das nach Erfüllung aller Verpflichtungen noch verbleibt, an den Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Zulässige Änderungen
Der Vorstand ist ermächtigt, formal-juristische Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen.
§ 11 Inkraftsetzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Anglerverein „Röderaue“ Großenhain e.V. am 14.03.2020 beschlossen.
Diese Satzung tritt nach Eintrag ins Vereinsregister in Kraft und setzt alle bisherigen Statute des Anglervereins „Röderaue“ Großenhain e.V. außer Kraft.
Großenhain, 14.03.2020